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Rauchwarnmelder

 

Seit dem 12. Juli 2007 gilt in Rheinland-Pfalz in der Landesbauordnung folgender neu eingefügter § 44 Abs. 8,

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Informationen erhalten Sie unter:
http://www.lfv-rlp.de/hp/rauchmelder